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Versicherungen
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Wenn auch Versicherungen das Leben nicht sicherer machen, so werden durch sie zumindest einige Risiken tragbarer. Hier erfahrt Ihr, welche Versicherungen auch für Studierende sinnvoll bzw. unabdingbar sind.

Die folgenden Erläuterungen sind mit freundlicher Unterstützung des AOK Studenten-Service entstanden.

Krankenversicherung

Studenten sind verpflichtet, während ihres Studiums krankenversichert zu sein. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und Konsequenzen möchten wir Ihnen auf den nächsten Seiten verdeutlichen. Wir, das sind die Mitarbeiter des AOK Studenten-Service .

Die Versicherung während des Studiums kann sich unterschiedlich gestalten:

Familienversicherung in einer gesetzlichen

Familienversicherung in einer privaten Versicherung

Versicherungsfreiheit für Studenten über 30, Beamte, Selbständige

 

Altersgrenze / Einkommensgrenze

Befreiung von der Versicherungspflicht

 

 

 

Studentenversicherung

 

 

 

Beiträge / Beschäftigte

 

 

 

 

freiwilllige Versicherung

 

 

In jedem Falle aber ist für die Immatrikulation eine Versicherungsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse erforderlich.

1. Familienversicherung

a. Altersgrenze

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht für Studenten der Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung. Wird die Versicherung über die Mutter oder den Vater durchgeführt, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ein Tag vor dem 25. Geburtstag). Wurde das Studium durch Grundwehrdienst oder Zivildienst verzögert oder unterbrochen, verlängert sich die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum. Ein Eintritt in die Familienversicherung nach dem 25. Geburtstag ist bei anrechenbarer gesetzlicher Dienstpflicht nicht möglich.

Ein Anspruch auf eine Familienversicherung kann auch aus der gesetzlichen Versicherung des Ehegatten abgeleitet werden. Eine Altersgrenze gibt es hier nicht.

Ist der Anspruch auf die Familienversicherung erschöpft, wird der Student in der Regel selbst zahlendes Mitglied im Rahmen einer Studentenversicherung.

b. Einkommensgrenzen

Im Rahmen der Familienversicherung unterliegen Studenten einem Höchsteinkommen von 345 Euro / 400 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen brutto/monatlich, wobei die steuerrechtliche Werbungskostenpauschale von 920 Euro/anno angerechnet wird. Maßgeblich für die Berechnung dieses Einkommens sind Entgelte aus Nebentätigkeiten oder Zahlungen aus der gesetzlichen sowie Zusatzrentenversicherung (z.B. Halb- / Waisenrenten). Unterhaltszahlungen der Eltern oder des Sozialamtes sowie BAFÖG bleiben unberücksichtigt.

Bei Aufnahme einer Beschäftigung ist es also immer ratsam, seine Versicherung zu informieren. Somit können im Vorfeld alle Möglichkeiten erörtert werden. Denn ein rückwirkend festgestellter Wegfall der Familienversicherung ist auch immer mit einer rückwirkenden Studentenversicherung und somit auch Beitragsforderung verbunden!

2. Studentenversicherung

Grundsätzlich sind alle Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind, versicherungspflichtig.

a. Beginn der Versicherungspflicht / Mitgliedschaft

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung.

Für Studenten, die gesetzlich familienversichert sind, ruht die Versicherungspflicht während dieser Zeit. Die Studentenversicherung tritt somit erst im Anschluss daran ein.

Wird die Familienversicherung über ein privates Versicherungsunternehmen abgedeckt, muss der Student sich zu Beginn seines Studiums entscheiden, ob er sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, oder sich als Student gesetzlich versichert.

b. Ende der Versicherungspflicht

Mit Abschluss des Studiums endet auch die Versicherungspflicht. Was nicht bedeutet, dass auch die Mitgliedschaft mit dem Tag der Exmatrikulation endet. Die Versicherung besteht noch ein Monat nach dem Semester, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben hat, weiter. Studenten, die zuvor das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr erreichen, sind mit Ablauf des entsprechenden Semesters ebenfalls nicht mehr versicherungspflichtig. Bestimmte persönliche Gründe können aber in diesem Fall eine Verlängerung der Studentenversicherung ermöglichen.

Hierzu zählen unter anderen:

  • geleisteter Grundwehr- / Zivildienst
  • Schwangerschaft
  • Abitur über den Zweiten Bildungsweg
  • Krankheit
  • Behinderung.

Den Einzelfall hat hier die entsprechende Krankenkasse zu prüfen.

Wer aus der Studentenversicherung ausscheidet, kann sich zu einem etwas höheren Beitrag freiwillig weiterversichern.

3. Beiträge zur Studentenversicherung

Die Beiträge für Studenten sind bundesweit bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.

Grundlage für die Berechnung des Beitrages ist der BaföG-Bedarfssatz.

Der Beitrag für das Sommersemester 2004 beträgt monatlich:

Versicherung monatlich für 1 Semester Krankenversicherung 46,60 Euro 279,60 Euro Pflegeversicherung 7,92 Euro 47,52 Euro gesamt: 54,52 Euro 327,12 Euro

Stand: 14.05.2004

4. Befreiung von der Versicherungspflicht

Für alle Studenten besteht grundsätzlich vom Beginn des Studiums Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag befreien lassen. Eine Befreiung kommt in erster Linie für Studenten in betracht, die über ihre Eltern in einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.

Die Befreiung ist für die gesamte Zeit eines Studiums gültig und nicht widerrufbar! Spätere negative Konsequenzen sollten daher gründlich abgewogen werden: Eine Studentenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist nach dem Ende der privaten Familienversicherung ausgeschlossen. Selbst der Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung über den später ja möglichen Ehegatten ist nicht durchführbar. Auch nach Abschluss des Studiums ist eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nur auf Grundlage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.

5. Immatrikulation

Bei Erstimmatrikulation, Rückmeldung oder Studienwechsel ist der Hochschule bzw. Fachhochschule der Nachweis einer Versicherung vorzulegen. Die Bescheinigung kann man von seiner entsprechenden Krankenkasse anfordern. Die Krankenkassen haben hierfür in Zusammenarbeit mit den Hochschulen geeignete Formulare entwickelt. Daher ist es wichtig, bei der Anforderung den Verwendungszweck zu nennen.

Studenten, die privat versichert sind, müssen sich jedoch an eine gesetzliche Krankenkasse wenden. Nachweise von privaten Versicherern werden nicht anerkannt! Die gesetzliche Krankenkasse informiert dann auch über die erforderliche Befreiung von der Versicherungspflicht und deren Konsequenzen. Verbleibt es bei der privaten Versicherung, stellt die Krankenkasse einmalig eine Dauerbescheinigung aus. Diese hat für die gesamte Studienzeit Gültigkeit und braucht bei der Hochschule nur vorgelegt zu werden.

Grundsätzlich genügt es, lediglich zu Beginn seines Studiums eine entsprechende Versicherungsbescheinigung abzugeben. Die Immatrikulation oder spätere Exmatrikulation wird dann automatisch von der Uni an die jeweilige Krankenkasse gemeldet. Umgekehrt meldet die Krankenkasse relevante Veränderungen im Versicherungsverlauf an die Uni. Bei Wechsel der Hochschule, des Studienfaches oder der Krankenkasse kann also eine neue Versicherungsbescheinigung erforderlich werden.

6. Studentenjobs

Viele Studenten nehmen zur Finanzierung ihres Studiums Nebenjobs an. Diese können sich unter gewissen Umständen auch auf die Krankenversicherung auswirken.

Maßgeblich für die Beurteilung einer Nebentätigkeit ist die Frage, ob das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Hierzu gibt es Besprechungsergebnisse der Krankenkassen sowie Urteile des Bundessozialgerichtes. Grundsätzlich besteht folgende Regelung: Beschäftigungen, die -unabhängig vom Einkommen- an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt werden, sind nicht krankenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme hierzu bilden die Semesterferien. In diesen Zeiten können Studenten ohne Einschränkungen arbeiten gehen. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit ausschließlich auf die entsprechenden vorlesungsfreien Zeiten der eigenen Uni befristet ist.

In geringem Umfang können auch während der Vorlesungszeit Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Diese müssen dann jedoch im voraus auf nicht mehr als zwei Kalendermonate bzw. 50 Arbeitstage befristet sein. Des weiteren dürfen in einer rückwirkenden Rahmenfrist von einem Jahr maximal 26 Wochen mit solchen Tätigkeiten belegt sein.

In der Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika werden nicht als Beschäftigung eingestuft, selbst wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Sie sind somit sowohl renten- als auch krankenversicherungsfrei!

Bei Fragen wird Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse gerne weitere Auskünfte geben.

 

Freiwillige Versicherung

Wer als Student wegen Vollendung des 14. Fachsemesters oder Vollendung des 30. Lebensjahres aus der Studentenversicherung ausscheidet, kann sich freiwillig versichern.

Für eine freiwillige Versicherung ist der Antrag bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ende der Studentenversicherung bei der Krankenkasse zu stellen. Darüber hinaus muss man in den letzten zwölf Monaten durchgängig oder aber in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein.

Alle gesetzlichen Krankenkassen bieten einen günstigen einheitlichen Übergangstarif an. Dieser gilt für maximal sechs Monate im Anschluss an die Studentenversicherung.

Der Beitrag bei der AOK Berlin setzt sich folgendermaßen zusammen: Krankenversicherung 80,50 Euro Pflegeversicherung 13,68 Euro gesamt: 94,18 Euro

 

Versicherungsfreiheit

Studenten sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die diese Versicherungspflicht ausschließen.

Hierzu gehören:

  • Studenten, die das 30. Lebensjahr bzw. das 14. Fachsemester vollendet haben
  • Studenten, die aufgrund einer Beschäftigung oder des Bezuges einer Waisenrente bereits vorrangig krankenversichert sind
  • Selbständige
  • Beamte

Zur Immatrikulation benötigt allerdings auch dieser Personenkreis eine Versicherungsbescheinigung. Für die Ausstellung dieses Nachweises ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand. Ansonsten kann man sich an jede andere gesetzliche Krankenkasse wenden.

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Für Studierende gilt die gesetzliche Unfallversicherung gegen Unfälle während der Aus- und Fortbildung an Fachhochschulen und Hochschulen nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) § 539 Abs.1 Nr. 14. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die ursächlich mit dem Besuch einer Hochschule in Zusammenhang stehen. Sie gilt für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen jeder Art (einschließlich Pausen), Bibliotheksbenutzung, Exkursionen, Reisen, Besichtigungen, alle Tätigkeiten der Selbstverwaltung (z. B. StuPa, Konzil, Referatsarbeit usw.), Verwahrung, Instandhaltung und Erneuerung von Arbeitsgeräten. Die An- und Abreisewege für entsprechende Tätigkeiten fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz, ebenso Wege zum ersten Termin eines Monats bei Eurem Geldinstitut. Natürlich seid Ihr auch auf allen Wegen zu und von einer ärztlichen Behandlung versichert - vorausgesetzt, dem Arztbesuch liegt ein Unfall oder eine Krankheit zu Grunde, deren Ursache eine versicherte Tätigkeit ist. Derartige Unfälle müssen von betroffenen Studierenden sofort im Sekretariat ihres Instituts gemeldet werden. Nur eine rechtzeitige Meldung garantiert schnelle Leistungen.

Für alle anderen Fälle sollte man eine private Unfallversicherung abschließen, die meist nicht so teuer ist und im Falle von Invalidität eintritt. Die meisten von Euch sind wahrscheinlich schon von ihren Eltern unfallversichert worden.

 

Sonstige Versicherungen

Absolut unerlässlich ist eine Haftpflichtversicherung. Wer bei den Eltern wohnt, ist meist noch mit ihnen versichert. Alle anderen aber müssen sich selbst darum kümmern, dass sie im Haftungsfall nicht zur Kasse gebeten werden.

Wer eine eigene Wohnung hat, dem sei auch eine Hausratversicherung empfohlen. Egal, wie wenig wertvoll die Möbel auch sein mögen: Wenn ein Wasserschaden den Computer oder die Stereoanlage in ihrer Funktion zumindest einschränkt, kann es bitter werden. Und Rohrbrüche gibt es noch oft genug.

Da das Risiko eines Fahrraddiebstahls immer größer wird, versichern die einschlägigen Anbieter oft Fahrräder nicht mehr innerhalb der Hausratversicherung. Wem also sein teurer Drahtesel was wert ist und wer sein Fahrrad nicht überall im Panzerschrank parken kann, sollte über eine Fahrradversicherung nachdenken.

Wer in den Semesterferien Weltreisen unternimmt, dem kann eine Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport nützlich sein, vielleicht auch noch eine Reisegepäckversicherung.

 

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