In jedem Falle aber ist für
die Immatrikulation eine
Versicherungsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse erforderlich.
1.
Familienversicherung
a. Altersgrenze
In der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung besteht für Studenten der Anspruch auf eine beitragsfreie
Familienversicherung. Wird die Versicherung über die Mutter oder den Vater
durchgeführt, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ein
Tag vor dem 25. Geburtstag). Wurde das Studium durch Grundwehrdienst oder
Zivildienst verzögert oder unterbrochen, verlängert sich die
Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum. Ein Eintritt in die
Familienversicherung nach dem 25. Geburtstag ist bei anrechenbarer gesetzlicher
Dienstpflicht nicht möglich.
Ein Anspruch auf eine
Familienversicherung kann auch aus der gesetzlichen Versicherung des Ehegatten
abgeleitet werden. Eine Altersgrenze gibt es hier nicht.
Ist der Anspruch auf die
Familienversicherung erschöpft, wird der Student in der Regel selbst zahlendes
Mitglied im Rahmen einer
Studentenversicherung.
b. Einkommensgrenzen
Im Rahmen der
Familienversicherung unterliegen Studenten einem Höchsteinkommen von 345 Euro /
400 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen brutto/monatlich, wobei die
steuerrechtliche Werbungskostenpauschale von 920 Euro/anno angerechnet wird.
Maßgeblich für die Berechnung dieses Einkommens sind Entgelte aus
Nebentätigkeiten oder Zahlungen aus der gesetzlichen sowie
Zusatzrentenversicherung (z.B. Halb- / Waisenrenten). Unterhaltszahlungen der
Eltern oder des Sozialamtes sowie BAFÖG bleiben unberücksichtigt.
Bei Aufnahme einer
Beschäftigung ist es also immer ratsam, seine Versicherung zu informieren. Somit
können im Vorfeld alle Möglichkeiten erörtert werden. Denn ein rückwirkend
festgestellter Wegfall der Familienversicherung ist auch immer mit einer
rückwirkenden Studentenversicherung und somit auch Beitragsforderung verbunden!
2. Studentenversicherung
Grundsätzlich sind alle
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in
Deutschland immatrikuliert sind, versicherungspflichtig.
a. Beginn der
Versicherungspflicht / Mitgliedschaft
Die Versicherungspflicht
beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch mit dem Tag der
Einschreibung.
Für Studenten, die gesetzlich
familienversichert sind, ruht die Versicherungspflicht während dieser Zeit. Die
Studentenversicherung tritt somit erst im Anschluss daran ein.
Wird die
Familienversicherung
über ein privates
Versicherungsunternehmen abgedeckt, muss der Student sich zu Beginn seines
Studiums entscheiden, ob er sich von der
Versicherungspflicht befreien
lässt, oder sich als Student gesetzlich versichert.
b. Ende der
Versicherungspflicht
Mit Abschluss des Studiums
endet auch die Versicherungspflicht. Was nicht bedeutet, dass auch die
Mitgliedschaft mit dem Tag der Exmatrikulation endet. Die Versicherung besteht
noch ein Monat nach dem Semester, für das sich der Student zuletzt
eingeschrieben hat, weiter. Studenten, die zuvor das 14. Fachsemester oder das
30. Lebensjahr erreichen, sind mit Ablauf des entsprechenden Semesters ebenfalls
nicht mehr versicherungspflichtig. Bestimmte persönliche Gründe können aber in
diesem Fall eine Verlängerung der Studentenversicherung ermöglichen.
Hierzu zählen unter anderen:
-
geleisteter Grundwehr- / Zivildienst
-
Schwangerschaft
-
Abitur über den Zweiten Bildungsweg
-
Krankheit
-
Behinderung.
Den Einzelfall hat hier die
entsprechende Krankenkasse zu prüfen.
Wer aus der
Studentenversicherung ausscheidet, kann sich zu einem etwas höheren Beitrag
freiwillig weiterversichern.
3.
Beiträge zur Studentenversicherung
Die Beiträge für Studenten
sind bundesweit bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.
Grundlage für die Berechnung
des Beitrages ist der BaföG-Bedarfssatz.
Der Beitrag für
das Sommersemester 2004 beträgt
monatlich:
Versicherung monatlich für 1
Semester Krankenversicherung 46,60 Euro 279,60 Euro Pflegeversicherung 7,92 Euro
47,52 Euro gesamt: 54,52 Euro 327,12 Euro
Stand: 14.05.2004
4. Befreiung von der Versicherungspflicht
Für alle Studenten besteht
grundsätzlich vom Beginn des Studiums Versicherungspflicht in einer gesetzlichen
Krankenkasse. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich innerhalb von drei
Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag befreien lassen. Eine
Befreiung kommt in erster Linie für Studenten in betracht, die über ihre Eltern
in einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
Die Befreiung ist für die
gesamte Zeit eines Studiums gültig und nicht widerrufbar! Spätere negative
Konsequenzen sollten daher gründlich abgewogen werden: Eine
Studentenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist nach dem Ende der
privaten Familienversicherung ausgeschlossen. Selbst der Wechsel in die
gesetzliche Familienversicherung über den später ja möglichen Ehegatten ist
nicht durchführbar. Auch nach Abschluss des Studiums ist eine Versicherung bei
einer gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nur auf Grundlage einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.
5.
Immatrikulation
Bei Erstimmatrikulation,
Rückmeldung oder Studienwechsel ist der Hochschule bzw. Fachhochschule der
Nachweis einer Versicherung vorzulegen. Die Bescheinigung kann man von seiner
entsprechenden Krankenkasse anfordern. Die Krankenkassen haben hierfür in
Zusammenarbeit mit den Hochschulen geeignete Formulare entwickelt. Daher ist es
wichtig, bei der Anforderung den Verwendungszweck zu nennen.
Studenten, die privat
versichert sind, müssen sich jedoch an eine gesetzliche Krankenkasse wenden.
Nachweise von privaten Versicherern werden nicht anerkannt! Die gesetzliche
Krankenkasse informiert dann auch über die erforderliche
Befreiung
von der Versicherungspflicht und deren Konsequenzen. Verbleibt es bei der
privaten Versicherung, stellt die Krankenkasse einmalig eine Dauerbescheinigung
aus. Diese hat für die gesamte Studienzeit Gültigkeit und braucht bei der
Hochschule nur vorgelegt zu werden.
Grundsätzlich genügt es,
lediglich zu Beginn seines Studiums eine entsprechende
Versicherungsbescheinigung abzugeben. Die Immatrikulation oder spätere
Exmatrikulation wird dann automatisch von der Uni an die jeweilige Krankenkasse
gemeldet. Umgekehrt meldet die Krankenkasse relevante Veränderungen im
Versicherungsverlauf an die Uni. Bei Wechsel der Hochschule, des Studienfaches
oder der Krankenkasse kann also eine neue Versicherungsbescheinigung
erforderlich werden.
6.
Studentenjobs
Viele Studenten nehmen zur
Finanzierung ihres Studiums Nebenjobs an. Diese können sich unter gewissen
Umständen auch auf die Krankenversicherung auswirken.
Maßgeblich für die
Beurteilung einer Nebentätigkeit ist die Frage, ob das Studium weiterhin im
Vordergrund steht. Hierzu gibt es Besprechungsergebnisse der Krankenkassen sowie
Urteile des Bundessozialgerichtes. Grundsätzlich besteht folgende Regelung:
Beschäftigungen, die -unabhängig vom Einkommen- an nicht mehr als 20 Stunden in
der Woche ausgeübt werden, sind nicht krankenversicherungspflichtig. Eine
Ausnahme hierzu bilden die Semesterferien. In diesen Zeiten können Studenten
ohne Einschränkungen arbeiten gehen. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit
ausschließlich auf die entsprechenden vorlesungsfreien Zeiten der eigenen Uni
befristet ist.
In geringem Umfang können
auch während der Vorlesungszeit Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der
Woche ausgeübt werden. Diese müssen dann jedoch im voraus auf nicht mehr als
zwei Kalendermonate bzw. 50 Arbeitstage befristet sein. Des weiteren dürfen in
einer rückwirkenden Rahmenfrist von einem Jahr maximal 26 Wochen mit solchen
Tätigkeiten belegt sein.
In der Prüfungsordnung
vorgeschriebene Zwischenpraktika werden nicht als Beschäftigung eingestuft,
selbst wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Sie sind somit sowohl renten- als
auch krankenversicherungsfrei!
Bei Fragen wird Ihnen Ihre
zuständige Krankenkasse gerne weitere Auskünfte geben.
Freiwillige Versicherung
Wer als Student wegen
Vollendung des 14. Fachsemesters oder Vollendung des 30. Lebensjahres aus der
Studentenversicherung ausscheidet, kann sich freiwillig versichern.
Für eine freiwillige
Versicherung ist der Antrag bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach
Ende der Studentenversicherung bei der Krankenkasse zu stellen. Darüber hinaus
muss man in den letzten zwölf Monaten durchgängig oder aber in den letzten fünf
Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein.
Alle gesetzlichen
Krankenkassen bieten einen günstigen einheitlichen Übergangstarif an. Dieser
gilt für maximal sechs Monate im Anschluss an die Studentenversicherung.
Der Beitrag bei der AOK
Berlin setzt sich folgendermaßen zusammen: Krankenversicherung 80,50 Euro
Pflegeversicherung 13,68 Euro gesamt: 94,18 Euro
Versicherungsfreiheit
Studenten sind grundsätzlich
versicherungspflichtig. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die diese
Versicherungspflicht ausschließen.
Hierzu gehören:
-
Studenten, die das 30. Lebensjahr bzw. das 14. Fachsemester vollendet haben
-
Studenten, die aufgrund einer Beschäftigung oder des Bezuges einer Waisenrente
bereits vorrangig krankenversichert sind
-
Selbständige
-
Beamte
Zur Immatrikulation benötigt
allerdings auch dieser Personenkreis eine
Versicherungsbescheinigung.
Für die Ausstellung dieses Nachweises ist die gesetzliche Krankenkasse
zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand. Ansonsten kann man sich
an jede andere gesetzliche Krankenkasse wenden.
Gesetzliche Unfallversicherung
Für Studierende gilt die
gesetzliche Unfallversicherung gegen Unfälle während der Aus- und Fortbildung an
Fachhochschulen und Hochschulen nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) § 539
Abs.1 Nr. 14. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die
ursächlich mit dem Besuch einer Hochschule in Zusammenhang stehen. Sie gilt für
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen jeder Art (einschließlich Pausen),
Bibliotheksbenutzung, Exkursionen, Reisen, Besichtigungen, alle Tätigkeiten der
Selbstverwaltung (z. B. StuPa, Konzil, Referatsarbeit usw.), Verwahrung,
Instandhaltung und Erneuerung von Arbeitsgeräten. Die An- und Abreisewege für
entsprechende Tätigkeiten fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz, ebenso
Wege zum ersten Termin eines Monats bei Eurem Geldinstitut. Natürlich seid Ihr
auch auf allen Wegen zu und von einer ärztlichen Behandlung versichert -
vorausgesetzt, dem Arztbesuch liegt ein Unfall oder eine Krankheit zu Grunde,
deren Ursache eine versicherte Tätigkeit ist. Derartige Unfälle müssen von
betroffenen Studierenden sofort im Sekretariat ihres Instituts gemeldet werden.
Nur eine rechtzeitige Meldung garantiert schnelle Leistungen.
Für alle anderen Fälle sollte
man eine private Unfallversicherung abschließen, die meist nicht so teuer ist
und im Falle von Invalidität eintritt. Die meisten von Euch sind wahrscheinlich
schon von ihren Eltern unfallversichert worden.
Sonstige Versicherungen
Absolut unerlässlich ist eine
Haftpflichtversicherung. Wer bei den Eltern wohnt, ist meist noch mit ihnen
versichert. Alle anderen aber müssen sich selbst darum kümmern, dass sie im
Haftungsfall nicht zur Kasse gebeten werden.
Wer eine eigene Wohnung hat,
dem sei auch eine Hausratversicherung empfohlen. Egal, wie wenig wertvoll die
Möbel auch sein mögen: Wenn ein Wasserschaden den Computer oder die Stereoanlage
in ihrer Funktion zumindest einschränkt, kann es bitter werden. Und Rohrbrüche
gibt es noch oft genug.
Da das Risiko eines
Fahrraddiebstahls immer größer wird, versichern die einschlägigen Anbieter oft
Fahrräder nicht mehr innerhalb der Hausratversicherung. Wem also sein teurer
Drahtesel was wert ist und wer sein Fahrrad nicht überall im Panzerschrank
parken kann, sollte über eine Fahrradversicherung nachdenken.
Wer in den Semesterferien
Weltreisen unternimmt, dem kann eine Auslandskrankenversicherung mit
Rücktransport nützlich sein, vielleicht auch noch eine Reisegepäckversicherung.