Berlin Türk Bilim ve Teknoloji Merkezi • Türkisches Wissenschafts- und Technologiezentrum
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Satzung
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§1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.1 Der Verein führt den Namen „BTBTM - Türkisches Wissenschafts- und Technologiezentrum e.V.“

1.2 Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister unter der Nummer 6051 Nz eingetragen.

§2 ZWECK

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff. der AO 1977.

2.2 Der Zweck des Vereins ist:

a) Hilfestellung und Unterstützung zur Lösung der Probleme der Studenten und Absolventen

b) Verfolgung und Bearbeitung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung auf den Gebieten Energie- und Verfahrenstechnik, Verkehr, Elektrotechnik, Maschinenbau, Umweltschutz, Wirtschaft und Technologietransfer

c) Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Migrantenfrage

d) einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.

2.3 Die bei § 2.2 genannten Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

zu a) Herausbringen von Arbeitsskripten, Veranstalten von fachbezogenen Kursen, Nachhilfeunterrichten, Beraten von Studienanfängern, Herausbringen einer Zeitschrift für Kommunikation
zu b) Veranstalten von Vorträgen, Fachtagungen auf den genannten Gebieten, Erstellen von wissenschaftlichen Papieren
zu c) Erstellen von Papieren zur Ausländerpolitik, Durchführung von Konferenzen, Vorträgen mit Experten
zu d) Durchführung von Kulturveranstaltungen (z.B. Diskussionsrunden, Lesungen mit Autoren)

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7 Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Teil ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

2.8 Die Grundsatzerklärung und die UNO-Menschenrechtscharta sind Bestandteile der Satzung.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Mitglied können alle Personen werden, die Student, Absolvent oder Bedienstete einer Hochschule oder einer Universität sind und sich mit der Satzung und der Grundsatzerklärung einverstanden erklären. Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins nur finanziell unterstützen wollen, können Fördermitglied werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.

4.2 Die Aufnahme in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (gemäß § 6.1) mit einfacher Mehrheit. Die Stimmberechtigung der neuen Mitglieder erfolgt durch vorherige Bestätigung der Mitgliederversammlung.

4.3 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) mit Löschung des Vereins,

c) durch Austritt,

d) durch Ausschluss.

4.4 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich.

4.5 Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Zuwiderhandlung der Satzungsvorschriften erfolgen. Dem Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes gekündigt. Dieser Beschluss muss seitens des Vorstandes dem Mitglied spätestens 7 Tage nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden. Das gekündigte Mitglied muss sich innerhalb von weiteren 7 Tagen schriftlich an den Vorstand wenden, wenn es dem Ausschluss widersprechen will. Im Falle seines Schweigens verliert das gekündigte Mitglied seine Mitgliedschaft. Im Falle eines Widerspruchs des gekündigten Mitglieds beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.6 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Auf schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

4.7 Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

5.1 Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Revisoren und

c) die Mitgliederversammlung

§ 6 DER VORSTAND

6.1 Dem Vorstand gehören an :

   a) ein/e Vorsitzende/r

b) ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) ein/e Kassenwart/in

Es werden 2 Ersatzmitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl weiterer Besitzer/innen bleibt vorbehalten.

6.2 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung von den erschienenen Mitgliedern für jeweils ein Jahr gewählt. Er wählt aus seiner Mitte die bei § 6.1 genannten Vorstandsmitglieder.

6.3 Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.

6.4 Der Verein wird durch zwei der im § 6.3 genannten Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

6.5 Die Aufgaben des Vorstandes sind

a) die Führung aller Geschäfte des Vereins,

b) die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisation, die auch im Rahmen der Ziele des Vereins tätig sind,

d) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

e) die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern.

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

7.1 Die Aufgaben der MV sind

a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes (gemäß § 6.1),

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl des Vorstandes (gemäß § 6.1),

e) die Wahl der Revisoren,

f) Entscheidungen über die Einsprüche der gekündigten Mitglieder,

g) Aufnahmebestätigung der neuen Mitglieder,

h) die Änderung der Satzung und der Grundsatzerklärung,

i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,

j) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

7.2 Die ordentliche MV wird im ersten Quartal eines jeden Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.3 Die Einberufung außerordentlicher MV erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes vom Vorstand verlangt wird, die MV einzuberufen. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche MV muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnungspunkte sind mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich den einzelnen Mitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche MV die Bestimmungen der ordentlichen MV entsprechend.

7.4 Die Anträge über Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der MV beim Vorstand eingegangen sein. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die MV.

7.5 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Enthaltungen werden nicht gewertet. Die Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

7.6 Die Änderungen der Satzung bzw. der Grundsatzerklärung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

7.7 Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn diese vom 20% der anwesenden Mitgliedern beantragt wird.

7.8 Zur Leitung der MV werden ein Versammlungsleiter und zwei Protokollanten gewählt. (Vorgehensweise wie bei Wahlen). Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

§ 8 DIE REVISOREN

8.1 Es werden 2 Revisoren und ein Ersatzrevisor in der MV jeweils für ein Jahr gewählt.

8.2 Sie haben die satzungs- und ordnungsgemäße Führung der Geschäfte mindestens einmal jährlich zu prüfen. Außerdem ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres eine weitere abschließende Prüfung vorzunehmen. Diese wird der MV vorgelegt.

§ 9 AUFLÖSUNG

9.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene MV mit 3/4-Mehrheit.

9.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein übertragen, der es nur für begünstigte Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 10 INKRAFTTRETEN

Diese am 16. April 1987 neu gefasste Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde am 28.10.1987 neu gefasst, am 13.5.1995 und am 31.10.1996 geändert.

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