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§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
1.1 Der Verein führt den
Namen „BTBTM - Türkisches Wissenschafts- und Technologiezentrum e.V.“
1.2 Er hat seinen Sitz in
Berlin und ist im Vereinsregister unter der Nummer 6051 Nz eingetragen.
§2 ZWECK
2.1 Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff. der AO
1977.
2.2 Der Zweck des Vereins
ist:
a) Hilfestellung und
Unterstützung zur Lösung der Probleme der Studenten und Absolventen
b) Verfolgung und Bearbeitung
der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung auf den Gebieten Energie- und
Verfahrenstechnik, Verkehr, Elektrotechnik, Maschinenbau, Umweltschutz,
Wirtschaft und Technologietransfer
c) Ausarbeitung von
Lösungsvorschlägen zur Migrantenfrage
d) einen Beitrag zur
Völkerverständigung zu leisten.
2.3 Die bei § 2.2 genannten
Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
zu a) Herausbringen von
Arbeitsskripten, Veranstalten von fachbezogenen Kursen, Nachhilfeunterrichten,
Beraten von Studienanfängern, Herausbringen einer Zeitschrift für Kommunikation
zu b) Veranstalten von Vorträgen, Fachtagungen auf den genannten Gebieten,
Erstellen von wissenschaftlichen Papieren
zu c) Erstellen von Papieren zur Ausländerpolitik, Durchführung von Konferenzen,
Vorträgen mit Experten
zu d) Durchführung von Kulturveranstaltungen (z.B. Diskussionsrunden, Lesungen
mit Autoren)
2.4 Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.6 Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7 Die Mitglieder erhalten
bei ihren Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Teil ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
2.8 Die Grundsatzerklärung
und die UNO-Menschenrechtscharta sind Bestandteile der Satzung.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitglied können alle
Personen werden, die Student, Absolvent oder Bedienstete einer Hochschule oder
einer Universität sind und sich mit der Satzung und der Grundsatzerklärung
einverstanden erklären. Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des
Vereins nur finanziell unterstützen wollen, können Fördermitglied werden.
Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
4.2 Die Aufnahme in den
Verein bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand (gemäß § 6.1) mit einfacher Mehrheit. Die Stimmberechtigung der neuen
Mitglieder erfolgt durch vorherige Bestätigung der Mitgliederversammlung.
4.3 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) mit Löschung des Vereins,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.
4.4 Der Austritt eines
Mitglieds aus dem Verein ist jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand
möglich.
4.5 Der Ausschluss aus dem
Verein kann bei Zuwiderhandlung der Satzungsvorschriften erfolgen. Dem Mitglied
wird durch Beschluss des Vorstandes gekündigt. Dieser Beschluss muss seitens des
Vorstandes dem Mitglied spätestens 7 Tage nach der Beschlussfassung schriftlich
mitgeteilt werden. Das gekündigte Mitglied muss sich innerhalb von weiteren 7
Tagen schriftlich an den Vorstand wenden, wenn es dem Ausschluss widersprechen
will. Im Falle seines Schweigens verliert das gekündigte Mitglied seine
Mitgliedschaft. Im Falle eines Widerspruchs des gekündigten Mitglieds beruft der
Vorstand die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
4.6 Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung. Auf schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung
kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
4.7 Personen, die sich dem
Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben kein aktives und
passives Wahlrecht.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
5.1 Die Organe des Vereins
sind
a) der Vorstand
b) die Revisoren und
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 DER VORSTAND
6.1 Dem Vorstand gehören an :
a) ein/e
Vorsitzende/r
b) ein/e stellvertretende/r
Vorsitzende/r
c) ein/e Kassenwart/in
Es werden 2 Ersatzmitglieder
in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl weiterer Besitzer/innen bleibt
vorbehalten.
6.2 Der Vorstand wird in der
Mitgliederversammlung von den erschienenen Mitgliedern für jeweils ein Jahr
gewählt. Er wählt aus seiner Mitte die bei § 6.1 genannten Vorstandsmitglieder.
6.3 Der Vorstand im Sinne §
26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und
der/die Kassenwart/in.
6.4 Der Verein wird durch
zwei der im § 6.3 genannten Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
6.5 Die Aufgaben des
Vorstandes sind
a) die Führung aller
Geschäfte des Vereins,
b) die Verwirklichung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Zusammenarbeit mit
anderen Vereinen und Organisation, die auch im Rahmen der Ziele des Vereins
tätig sind,
d) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung,
e) die Aufnahme und Kündigung
von Mitgliedern.
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(MV)
7.1 Die Aufgaben der MV sind
a) die Entgegennahme des
Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes (gemäß § 6.1),
b) die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
c) die Entlastung des
Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes
(gemäß § 6.1),
e) die Wahl der Revisoren,
f) Entscheidungen über die
Einsprüche der gekündigten Mitglieder,
g) Aufnahmebestätigung der
neuen Mitglieder,
h) die Änderung der Satzung
und der Grundsatzerklärung,
i) Beschlussfassung über
Auflösung des Vereins,
j) Beschlussfassung über
eingebrachte Anträge.
7.2 Die ordentliche MV wird
im ersten Quartal eines jeden Jahres durch den Vorstand einberufen. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäß
einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7.3 Die Einberufung
außerordentlicher MV erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung
von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und
Grundes vom Vorstand verlangt wird, die MV einzuberufen. Eine von der
Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche MV muss innerhalb
von 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die
Tagesordnungspunkte sind mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich den
einzelnen Mitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche MV
die Bestimmungen der ordentlichen MV entsprechend.
7.4 Die Anträge über
Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der MV beim Vorstand eingegangen sein.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden,
beschließt die MV.
7.5 Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Enthaltungen werden
nicht gewertet. Die Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die
Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
7.6 Die Änderungen der
Satzung bzw. der Grundsatzerklärung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine
3/4-Mehrheit erforderlich.
7.7 Die Abstimmungen erfolgen
offen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn diese vom 20% der anwesenden
Mitgliedern beantragt wird.
7.8 Zur Leitung der MV werden
ein Versammlungsleiter und zwei Protokollanten gewählt. (Vorgehensweise wie bei
Wahlen). Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
unterschrieben werden muss.
§ 8 DIE REVISOREN
8.1 Es werden 2 Revisoren und
ein Ersatzrevisor in der MV jeweils für ein Jahr gewählt.
8.2 Sie haben die satzungs-
und ordnungsgemäße Führung der Geschäfte mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Außerdem ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres eine
weitere abschließende Prüfung vorzunehmen. Diese wird der MV vorgelegt.
§ 9 AUFLÖSUNG
9.1 Über die Auflösung des
Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene MV mit 3/4-Mehrheit.
9.2 Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das
Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein übertragen, der es nur für
begünstigte Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10 INKRAFTTRETEN
Diese am 16. April 1987 neu
gefasste Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde am 28.10.1987 neu gefasst, am
13.5.1995 und am 31.10.1996 geändert. |